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   BVerwG, 08.07.1970 - VI C 34.66   

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BVerwG, 08.07.1970 - VI C 34.66 (https://dejure.org/1970,2019)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.1970 - VI C 34.66 (https://dejure.org/1970,2019)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 1970 - VI C 34.66 (https://dejure.org/1970,2019)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 34.66
    Nachdem der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - (BVerfGE 16, 94) ergangen war, wonach § 53 G 131 in der Urfassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) und in der Fassung der Ersten Novelle vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) für nichtig erklärt wurde, soweit er die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten, aber bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen waren, von der Versorgung ausgeschlossen hat, begehrte der Kläger mit Antrag vom 25. Juni 1963, ihm bereits von einem früheren Zeitpunkt an, mindestens ab 1. April 1957, Versorgungsbezüge zu gewähren.

    "Richtig ist zwar, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 16, 94) nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen hat, ob auch der durch die Stichtagsregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1951 u. 1953 bewirkte Ausschluß der von der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 F. 1957 erfaßten 'Stichtagsverpasser' von der Versorgung für die Zeit vor dem 1. September 1957 verfassungswidrig ist.

    Hieraus hat der Senat in BVerwGE 24, 44 (52) [BVerwG 29.03.1966 - II C 97/63] gefolgert, daß nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts nur die in einem individuellen Entlassungsverfahren mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen ehemaligen Berufssoldaten sich bezüglich ihrer Versorgungsberechtigung auf den Schutz des Art. 14 GG berufen können; entsprechend hatte bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht angeführtenUrteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.66 - (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [268]) die in BVerfGE 16, 94 (104 ff.) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts interpretiert.

  • BVerwG, 23.02.1966 - VI C 18.63
    Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 34.66
    Es ist der Auffassung, daß der vom Kläger erhobene Anspruch schon deshalb scheitern müsse, weil der Ausschluß der am 8. Mai 1945 infolge Dienstbeschädigung dienstunfähigen, aber noch nicht entlassenen "Stichtagsverpasser" von Rechten für die Zeit vor dem 1. September 1957 nicht verfassungswidrig sei (vgl. BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] und 24, 44).

    8. Mai 1945 infolge Dienstbeschädigung dienstunfähigen, aber noch nicht entlassenen Berufssoldaten, die den Stichtag des 8. Mai 1935 nicht erfüllen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 - 2. Alternative - G 131 F. 1957), der Gruppe der bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten (§ 53 Abs. 2 Satz 1 - 1. Alternative - G 131 F. 1957) gleichzustellen ist, ist inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint worden (vgl. besonders BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [265 ff.] und 24, 44 [52 f.]).

    Hieraus hat der Senat in BVerwGE 24, 44 (52) [BVerwG 29.03.1966 - II C 97/63] gefolgert, daß nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts nur die in einem individuellen Entlassungsverfahren mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen ehemaligen Berufssoldaten sich bezüglich ihrer Versorgungsberechtigung auf den Schutz des Art. 14 GG berufen können; entsprechend hatte bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht angeführtenUrteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.66 - (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [268]) die in BVerfGE 16, 94 (104 ff.) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts interpretiert.

  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 34.66
    Zu der Auffassung, im Urteil BVerwGE 24, 44 dem individuellen Entlassungsverfahren eine zu weitgehende Bedeutung beigemessen und insoweit das Bundesverfassungsgericht mißverstanden zu haben, nimmt der II. Senat wie folgt Stellung:.

    Hieraus hat der Senat in BVerwGE 24, 44 (52) [BVerwG 29.03.1966 - II C 97/63] gefolgert, daß nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts nur die in einem individuellen Entlassungsverfahren mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen ehemaligen Berufssoldaten sich bezüglich ihrer Versorgungsberechtigung auf den Schutz des Art. 14 GG berufen können; entsprechend hatte bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht angeführtenUrteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.66 - (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [268]) die in BVerfGE 16, 94 (104 ff.) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts interpretiert.

  • BVerwG, 11.09.1969 - II C 35.66

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses ehemaliger Soldaten von der Versorgung -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 34.66
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Anschluß an die genannten Urteile in seinemUrteil vom 11. September 1969 - BVerwG II C 35.66 - ausdrücklich entschieden, daß der Ausschluß der den Stichtag des 8. Mai 1935 nicht erfüllenden am 8. Mai 1945 infolge Dienstbeschädigung dienstunfähigen, aber noch nicht entlassenen Berufssoldaten von der beamtenrechtlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bis zum 31. August 1957 nicht verfassungswidrig war.
  • BVerwG, 11.12.1968 - VI C 18.66

    Anspruch auf die Stellung eines beamteten Hochschullehrers an der Technischen

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 34.66
    Hieraus hat der Senat in BVerwGE 24, 44 (52) [BVerwG 29.03.1966 - II C 97/63] gefolgert, daß nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts nur die in einem individuellen Entlassungsverfahren mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen ehemaligen Berufssoldaten sich bezüglich ihrer Versorgungsberechtigung auf den Schutz des Art. 14 GG berufen können; entsprechend hatte bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Berufungsgericht angeführtenUrteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.66 - (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [268]) die in BVerfGE 16, 94 (104 ff.) [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts interpretiert.
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